Wer sich als Hauseigentümer oder Vermieter für das Contracting entscheidet, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er sich für eine vergleichsweise lange Zeit bindet. Da dem Contractor hohe Investitionskosten entstehen, haben die Verträge üblicherweise Laufzeiten von zehn bis 15 Jahren.
Die Vertragsklauseln sind aus der Fernwärmeverordnung entnommen oder daran angelehnt.
Besonders wichtig bei einem Contracting-Vertrag sind folgende Punkte:
Leistungsumfang.
Im Vertrag sollte eindeutig geregelt sein, welche Leistungen und Aufgaben der Contractor übernimmt. Ist der Einbau einer Heizungsanlage vorgesehen, sollte auch die Heizleistung in Kilowatt benannt sein.
Laufzeit und Kündigung.
Die Vertragslaufzeit darf maximal zehn Jahre betragen, danach ist eine Verlängerung um fünf Jahre möglich. Eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern Contractor und Kunde vertraglich nichts anderes vereinbaren. Der Contractor sollte aber generell nur aus wichtigen Grund kündigen dürfen.
Preis und Preisänderungen.
Der Kunde bezahlt einen Grundpreis pro Monat und den Arbeitspreis pro bezogener Kilowattstunde Wärme. Die Abschlagszahlungen erfolgen jeweils zum Monatsende. Zusätzlich dazu kann der Contractor einen Zuschuss für die Heizungsanlage in Form einer Einmalzahlung (Baukostenzuschuß) verlangen. Preisänderungen während der Vertragslaufzeit sind grundsätzlich möglich und üblich, sofern sie wirksam (über sogenannte „Preisgleitklauseln“) vertraglich vereinbart sind.
Haftung.
Der Contractor verpflichtet sich, eine ständige Wärmelieferung während der Vertragslaufzeit sicherzustellen. Für den Fall einer Lieferunterbrechung sollte eine Frist vereinbart sein, bis wann der Contractor die Versorgung wieder aufnehmen muss.
Zudem kann eine Entschädigung vereinbart werden, wenn nach Ablauf der Frist noch immer keine Wärme geliefert wird. Daneben sollte vertraglich geregelt sein, dass der Contractor generell für Versorgungsstörungen haftet.
Kaufoption.
Im Normalfall lässt sich bei Vertragsabschluss kaum beurteilen, wie es nach einer mehrjährigen Betriebsdauer um die Heizungsanlage bestellt sein wird. Deshalb ist es nicht sinnvoll, eine generelle Kaufverpflichtung zu vereinbaren.
Besser ist, sich auf eine Übernahmeoption zu verständigen. Dadurch kann der Hauseigentümer die Heizungsanlage übernehmen, wenn der Zustand bei Vertragsende in Ordnung ist. Müsste die Heizungsanlage hingegen repariert werden oder ist ihre Technik veraltet, kann er eine Übernahme ablehnen. Für diesen Fall sollte aber auch vereinbart sein, wer die Kosten für den Ausbau trägt.
Stromversorgung.
Viele Energiedienstleister bieten nicht nur die Wärmeversorgung, sondern auch die Belieferung mit Strom an. Der Kunde ist aber nicht dazu verpflichtet, beides vom Contractor zu beziehen, sondern kann sich seinen Stromlieferanten frei aussuchen.
Wählt der Kunde den Contractor als Stromlieferant aus, wird der Stromliefervertrag separat abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit darf maximal 24 Monate betragen.
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